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Ist eine Sprachreise für Schüler steuerlich absetzbar?

 
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Ist eine Sprachreise für Schüler steuerlich absetzbar?

Ja, man kann eine Sprachreise für Schüler komplett von der Steuer absetzen, wenn diese in einem direkten Zusammenhang mit der beruflichen Ausbildung des Schülers steht und die Voraussetzungen des § 9 EStG (Werbungskosten) oder des § 10 EStG (Sonderausgaben) erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass die Sprachreise nicht als private Vergnügungsreise, sondern als notwendige Fortbildung zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten eingestuft wird.

 

Folgende Schülersprachreisen wurden von Kunden erfolgreich von der Steuer abgesetzt:

 

Schülersprachreisen: Steuerliche Absetzbarkeit


Die zentrale Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit einer Sprachreise für Schüler besteht darin, dass die erworbenen Sprachkenntnisse für die spätere Berufsausübung des Schülers erforderlich oder zumindest von erheblichem Vorteil sind. Dies bedeutet, dass der Schüler entweder bereits eine konkrete berufliche Laufbahn mit internationalen Bezügen angestrebt hat oder sich in einer Ausbildung oder schulischen Laufbahn befindet, die den Erwerb bestimmter Sprachkenntnisse erfordert (z. B. Sprachreisen für Schüler, die später im Bereich der internationalen Wirtschaft, Diplomatie, Jura oder Technik arbeiten wollen). Das Finanzamt akzeptiert solche Kosten der Schülersprachreise nur, wenn ein klarer Bezug zur Berufsausbildung vorliegt. Hierfür sollten möglichst konkrete Nachweise vorgelegt werden, wie etwa:

  1. Schulische Nachweise über den besonderen Schwerpunkt auf Fremdsprachen
  2. Eine Bestätigung der Schule, dass die Sprachreise der Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit dient
  3. Bescheinigungen über spezielle Sprachkurse oder Fortbildungen im Rahmen der Sprachreise (bei uns erhältlich)
  4. Ein detailliertes Programm der Sprachreise mit dem Schwerpunkt auf den beruflichen Nutzen 
  5. Reine Verbesserung der allgemeinen Sprachkenntnisse oder der schulischen Leistung (z. B. in Vorbereitung auf Schulprüfungen) reicht für die steuerliche Anerkennung nicht aus. Es muss ein direkter beruflicher Bezug bestehen, der sich im späteren Werdegang des Schülers widerspiegelt.

Weitere Tipps für Finanzierung oder Re-Finanzierung einer Sprachreise für Schüler finden Sie auf unserer Startseite: Sprachreisen

Sprachreisen für Schüler: Steuerrechtliche Zurechnung - Eltern oder Kinder


Da Schüler in der Regel noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen, werden die Kosten der Sprachreise für Schüler in der Einkommensteuererklärung der Eltern geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten, die in der Steuererklärung der Eltern angesetzt werden können. Wichtig ist, dass die Eltern die Kosten für die Sprachreise für Schüler tatsächlich getragen haben und die Ausgaben (unsere Rechnung) nachweisen können. Hierzu zählen unter anderem die Gebühren für den Sprachkurs (weisen wir auf Wunsch gesondert aus), Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung, soweit diese unmittelbar mit der Schülersprachreise in Zusammenhang stehen.

Sollte der Schüler jedoch bereits über eigenes Einkommen verfügen, etwa durch eine berufliche Ausbildung oder einen Nebenjob, kann in Ausnahmefällen auch der Schüler selbst die Kosten der Sprachreise für Schüler als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Jugendsprachreise während einer Berufsausbildung stattfindet und ein klarer Bezug zur Tätigkeit besteht. Zu beachten ist hierbei, dass Werbungskosten nur dann abgezogen werden können, wenn das Einkommen des Schülers steuerpflichtig ist, was bei geringfügigen Nebentätigkeiten selten der Fall sein dürfte.

Sprachreisen Schüler: Absetzbare Kosten


Die steuerlich absetzbaren Kosten umfassen die gesamten Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit der Sprachreise stehen und der beruflichen Fortbildung dienen. Dazu gehören:

  1. Kursgebühren für den Sprachunterricht
  2. Reisekosten zur Schülersprachreise (Flug, Bahn, etc.)
  3. Kosten für Unterkunft (Hotel, Gastfamilie, Internat)
  4. Verpflegungspauschalen nach den üblichen Sätzen des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG
  5. Lehrmaterialien und Prüfungsgebühren


Nicht absetzbar sind Kosten, die eindeutig der privaten Lebensführung zugeordnet werden, wie z. B. Freizeitaktivitäten im Rahmen der Sprachreise, touristische Ausflüge oder Zusatzangebote ohne klaren beruflichen Bezug.

Besonderheiten der Veranlagung bei Schülersprachreisen


Die Kosten können entweder im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen oder als Werbungskosten abgesetzt werden. Werbungskosten sind Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen. Bei minderjährigen Schülern fällt dies in der Regel unter die Veranlagung der Eltern, da sie die Unterhaltslast tragen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören unter anderem Kosten, die den Eltern im Rahmen der Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder entstehen, soweit diese Kosten notwendig und nicht anderweitig gedeckt sind.

Eine steuerliche Anerkennung der Kosten ist jedoch nur möglich, wenn diese nachweislich der Berufsausbildung dienen und nicht als privat veranlasste Reise gelten. Hier empfiehlt es sich, vorab Rücksprache mit einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt zu halten und den beruflichen Nutzen klar darzulegen, um eine reibungslose Anerkennung zu gewährleisten.

Zusätzlich ist darauf zu achten, dass Belege vollständig und aussagekräftig sind. Dazu gehören Rechnungen, Zahlungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Teilnahme an der Sprachreise und deren Inhalt. Nur durch eine lückenlose Dokumentation kann die berufliche Relevanz der Sprachreise nachgewiesen werden.

Tipp: Eltern, die diese Kosten der Sprachreise für Schüler in ihrer Steuererklärung geltend machen wollen, sollten frühzeitig alle erforderlichen Nachweise sammeln und auf eine detaillierte Dokumentation achten, um eine Anerkennung durch das Finanzamt zu sichern.

Autor: LISA! Sprachreisen-Redaktion

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