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LISA! Lexikon - Werbungskosten nach § 9

 
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LISA! Lexikon - Werbungskosten nach § 9 EStG

Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG sind Ausgaben, die dazu dienen, Einkünfte zu erzielen, zu sichern oder zu erhalten. Das Einkommensteuergesetz definiert diesen Begriff recht umfassend und ermöglicht Arbeitnehmern sowie Selbstständigen, beruflich bedingte Ausgaben steuerlich geltend zu machen. In diesem Artikel von LISA! Sprachreisen wird detailliert auf die verschiedenen Arten von Werbungskosten eingegangen und erklärt, wie diese steuerlich abgesetzt werden können.

1. Begriff der Werbungskosten nach § 9 EStG

Werbungskosten gemäß § 9 EStG sind ein zentraler Bestandteil der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer und Selbstständige. Die Bandbreite der abzugsfähigen Kosten ist groß, jedoch ist der berufliche Zusammenhang entscheidend. Besonders bei gemischten Aufwendungen, wie etwa Fortbildungen, die mit Reisen kombiniert werden (Sprachreisen) ist eine klare Trennung erforderlich, um den steuerlichen Abzug zu gewährleisten.


Gemäß § 9 EStG sind Werbungskosten „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Dies bedeutet, dass alle Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, abziehbar sind. Es wird zwischen beruflich und privat veranlassten Ausgaben differenziert. Privat motivierte Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie einen geringen Bezug zur Berufsausübung aufweisen.

2. Beispiele für Werbungskosten


Zu den häufigsten und anerkannten Werbungskosten zählen:

  1. Fahrtkosten: Arbeitnehmer können die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Entfernungspauschale absetzen. Pro Kilometer der einfachen Strecke wird eine Pauschale von 0,30 Euro angesetzt.
  2. Arbeitsmittel: Dazu gehören Anschaffungen wie Büromaterial, Computer oder Werkzeuge, die zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind. Diese können je nach Wert sofort abgesetzt oder über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
  3. Fortbildungskosten: Aufwendungen für berufliche Fort- und Weiterbildungen sind ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig. Dies umfasst beispielsweise Seminare, Fachliteratur, aber auch Sprachkurse und in bestimmten Fällen Sprachreisen, sofern ein klarer beruflicher Zusammenhang nachweisbar ist.
  4. Reisekosten: Geschäftsreisen, die aus beruflichen Gründen unternommen werden, können umfassend abgesetzt werden. Hierunter fallen die Kosten für Anreise, Übernachtung und Verpflegung (Verpflegungspauschalen).
  5. Telefon- und Internetkosten: Soweit diese beruflich genutzt werden, können sie anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  6. Doppelte Haushaltsführung: Muss ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz führen, um an einem anderen Arbeitsort tätig zu sein, so können die damit verbundenen Kosten (z.B. Miete, Fahrtkosten, Verpflegung) als Werbungskosten abgesetzt werden.

3. Beruflicher Zusammenhang als entscheidender Faktor


Der berufliche Zusammenhang ist die zentrale Bedingung für die Anerkennung von Werbungskosten. Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, müssen klar trennbar sein. Hier spricht man von gemischten Aufwendungen. Sind berufliche und private Anteile nicht eindeutig abzugrenzen, entfällt in der Regel der Abzug der gesamten Kosten. Diese Problematik tritt häufig bei Reisekosten oder Fortbildungen auf, die sowohl private als auch berufliche Komponenten enthalten.

4. Gemischte Aufwendungen: Klare Trennung notwendig


Gemischte Aufwendungen stellen ein häufiges Problem dar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen festgelegt, dass nur der berufliche Teil absetzbar ist, sofern dieser klar von privaten Anteilen getrennt werden kann. Ein Beispiel hierfür wären beruflich veranlasste Sprachreisen, die mit einer privaten Urlaubsreise kombiniert werden. Sofern der berufliche Fortbildungsanteil klar überwiegt und nachweisbar ist, können die entsprechenden Kosten als Werbungskosten abgezogen werden. Dasselbe gilt für andere Fortbildungen, die im Ausland oder an touristischen Orten stattfinden.

5. Pauschalbeträge und Nachweispflicht


Für einige Werbungskostenarten gelten Pauschalbeträge. So wird etwa eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro (Stand 2024) automatisch berücksichtigt, ohne dass der Steuerpflichtige Einzelbelege nachweisen muss. Liegen die tatsächlichen Werbungskosten jedoch über diesem Pauschbetrag, ist ein Nachweis durch entsprechende Belege notwendig.


 

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