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Kann man eine Sprachreise von der Steuer absetzen?

 
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Kann man eine Sprachreise von der Steuer absetzen?

Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen für Fortbildungen als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich abziehbar sind, sofern sie in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Entscheidend ist der Nachweis, dass die Sprachreise aus beruflichen Gründen erfolgt und die erlernten Sprachkenntnisse im Rahmen der beruflichen Tätigkeit tatsächlich genutzt werden. Es ist stets eine gründliche Dokumentation erforderlich, um die Abzugsfähigkeit gegenüber dem Finanzamt zu belegen. Auch Sprachreisen für Kinder und Schüler können von der Steuer abgesetzt werden, wenn diese in der Ausbildung sind oder bald eine Ausbildung beginnen werden. Siehe dazu: Steuerliche Absetzbarkeit von Sprachreisen für Kinder und Schüler.

 

Welche Sprachreisen erkennt das Finanzamt an?

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) können Sprachreisen dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn ein eindeutiger und konkreter beruflicher Bezug besteht. Es ist in der Praxis jedoch unerlässlich, zwischen Sprachreisen zu unterscheiden, die in erster Linie der Erholung oder dem allgemeinen Fremdsprachenerwerb dienen, und solchen, die der beruflichen Qualifikation förderlich sind. Nur letztere sind steuerlich absetzbar. Viele unserer Kursteilnehmer haben bereits Sprachreisen (auch jene mit Erholungswert wie z.B. Sprachreisen auf Malta oder Sprachreisen in Brighton 30 Plus , die z.B. als Bildungsurlaub-Sprachreise bzw. Einzelunterricht Business-English gebucht wurden) erfolgreich beim Finanzamt steuermindernd geltend gemacht:​

Verbesserung der Sprachkenntnisse zu beruflichen Zwecken: Um die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Sprachreise zu gewährleisten, ist der berufliche Zusammenhang der Reise klar zu dokumentieren. Dabei ist es erforderlich, dass die Sprachkenntnisse, die während der Reise erworben oder verbessert werden, eine wesentliche Rolle für die berufliche Tätigkeit spielen. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass die Teilnahme an der Sprachreise aus beruflichen Gründen erforderlich ist, beispielsweise weil er in einem internationalen Umfeld tätig ist oder regelmäßig fremdsprachige Korrespondenzen führen muss.Auch eine Sprachreise als Bildungsurlaub, kann unter Umständen steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Zusammenhang mit dem Beruf eindeutig ist.

Welche Sprachreisen erkennt das Finanzamt an?

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Sprachreise nur dann beruflich veranlasst, wenn die erlernte Sprache in der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen verwendet wird. Der BFH betont dabei, dass allein die Absicht, seine beruflichen Chancen durch eine Fremdsprache zu verbessern, nicht ausreicht. Vielmehr muss die Sprache tatsächlich im beruflichen Kontext genutzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 2008, VI R 47/06). Darunter zählen

  1. Business-Sprachkurse:
    Beispiel: Ein Steuerpflichtiger, der in einem multinationalen Unternehmen tätig ist und regelmäßig mit englischsprachigen Partnern kommuniziert, kann die Kosten für einen Business-English-Kurs im Rahmen einer Sprachreise nach Malta als Werbungskosten absetzen, sofern er glaubhaft macht, dass die erlernten Sprachkenntnisse für seine berufliche Tätigkeit erforderlich sind.
  2. Intensivkurse:
    Diese Kurse zeichnen sich durch einen umfangreichen Stundenplan aus und richten sich an Berufstätige, die schnell ihre Sprachkenntnisse verbessern müssen, um im Job weiterzukommen. Beispiel: Ein Intensivsprachkurs in Brighton oder Dublin.
  3. Bildungsurlaub:
    In vielen Bundesländern kann für eine Sprachreise Bildungsurlaub beantragt werden. Diese Option gibt es besonders häufig für Kurse in der EU, wie etwa in Spanien oder Italien.

Differenzierung zwischen beruflichen und privaten Reiseteilen


In der Praxis wird häufig der Erholungswert von Sprachreisen als problematisch angesehen. Die Finanzverwaltung prüft in diesen Fällen, ob eine Sprachreise primär der beruflichen Qualifikation dient oder ob eine private Mitveranlassung, etwa durch den Freizeit- oder Erholungscharakter des Reiseziels, vorliegt. So hat der BFH bereits entschieden, dass eine Aufteilung der Kosten in berufliche und private Teile erforderlich ist, wenn beide Aspekte klar getrennt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1994, IV R 25/93).

Beispiel: Ein Sprachkurs, der an einem touristisch geprägten Ort wie Brighton stattfindet, kann steuerlich absetzbar sein, wenn der Kursinhalt ausschließlich auf berufliche Sprachkenntnisse abzielt und ein strenger Stundenplan besteht. Sollte der Teilnehmer jedoch zusätzlich eine Woche Urlaub anhängen, sind die Kosten für die Urlaubszeit nicht abzugsfähig.

Nachweispflichten und Dokumentationsanforderungen

  1. Der Steuerpflichtige hat die berufliche Veranlassung der Sprachreise gegenüber dem Finanzamt glaubhaft zu machen. Hierfür sind insbesondere folgende Nachweise erforderlich:
  2. Teilnahmebestätigung des Sprachinstituts, aus der die Dauer und der Inhalt des Sprachkurses hervorgehen.
  3. Stundenplan oder Kursplan, aus dem der zeitliche Umfang des Kurses ersichtlich ist. Die Finanzverwaltung erwartet eine tägliche Unterrichtszeit von mindestens sechs Stunden, um eine berufliche Veranlassung anzuerkennen.
  4. Bescheinigung des Arbeitgebers, dass die erlernten Sprachkenntnisse im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind.

Ohne diese Nachweise kann das Finanzamt eine private Mitveranlassung annehmen und die steuerliche Anerkennung verweigern. Es ist daher dringend zu empfehlen, sämtliche Belege und Unterlagen im Zusammenhang mit der Sprachreise sorgfältig aufzubewahren und bei der Steuererklärung vorzulegen.

Bildungsurlaub und steuerliche Anerkennung


In vielen Bundesländern haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, Bildungsurlaub zu beantragen. Sprachkurse, die im Rahmen des Bildungsurlaubs absolviert werden, können ebenfalls steuerlich abgesetzt werden, sofern der berufliche Bezug nachgewiesen ist. Die Anerkennung als Bildungsurlaub allein reicht jedoch nicht aus, um eine steuerliche Absetzbarkeit zu garantieren. Es gelten die gleichen Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Veranlassung wie bei Sprachreisen ohne Bildungsurlaub.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der einen Intensivkurs Spanisch im Rahmen seines Bildungsurlaubs in Spanien besucht, kann die Kosten absetzen, wenn er nachweisen kann, dass die Sprachkenntnisse für seine berufliche Tätigkeit von Bedeutung sind, beispielsweise weil er regelmäßig mit spanischsprachigen Kunden verhandeln muss.

Besondere Herausforderungen bei internationalen Sprachreisen
Sprachreisen in Länder außerhalb der Europäischen Union, wie beispielsweise nach China, Japan oder Russland, können ebenfalls steuerlich absetzbar sein, sofern der berufliche Bezug klar erkennbar ist. Die Finanzverwaltung prüft bei solchen Reisen jedoch besonders kritisch, ob die Teilnahme aus beruflichen Gründen erfolgt oder ob eine private Mitveranlassung vorliegt.

Erfolgreich anerkannte Sprachreisen bei Berufstätigen


Viele Kursteilnehmer haben bereits Sprachreisen erfolgreich beim Finanzamt geltend gemacht. Diese Kurse finden oft an attraktiven Orten mit zusätzlichem Erholungswert statt, was sie besonders beliebt macht:

Sprachreisen Malta – Intensivkurs Englisch für Berufstätige, auch für Bildungsurlaub geeignet
Sprachreisen England – Business English Kurs in London oder Brighton
Sprachreisen Irland – Kombination aus Sprachkurs und beruflicher Weiterbildung in Dublin
Sprachreisen USA – Intensivkurs Business English in New York
Sprachreisen Spanien – Spanisch für den Beruf in Madrid oder Barcelona
Sprachreisen Italien – Italienisch für Business in Rom
Sprachreisen China – Chinesisch für Business in Peking oder Shanghai
Sprachreisen Japan – Japanisch für den Beruf in Tokio
Sprachreisen Russland – Intensivkurs Russisch für berufliche Zwecke in Moskau

Kann man eine Sprachreise von der Steuer absetzen?

1. Voraussetzungen für die Absetzbarkeit einer Sprachreise
Beruflicher Bezug (§ 9 EStG)


Eine Sprachreise kann nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung steht. Der Spracheisenteilnehmer muss nachweisen, dass der Sprachkurs notwendig ist, um seine beruflichen Fähigkeiten zu verbessern oder eine neue berufliche Position zu erreichen. Es reicht dabei nicht aus, allgemeine Sprachkenntnisse zu erwerben; die Sprachreise muss spezifisch für den Beruf erforderlich sein. Entscheidend ist, dass der berufliche Bezug klar und nachweisbar ist.

Beispiel: Ein Mitarbeiter im internationalen Vertrieb, der seine Englischkenntnisse im Rahmen einer Englisch-Sprachreise verbessert, weil seine Firma vermehrt Geschäfte in englischsprachigen Ländern abwickelt, könnte die Kosten für die Sprachreise steuerlich absetzen.

Kann man auch eine Sprachreise für Schüler steuerlich geltend machen, also von der Steuer absetzen?

Die Kosten für Sprachreisen für Schüler können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Entscheidend ist dabei, dass die Schülersprachreise einen beruflichen Bezug aufweist, der klar nachgewiesen werden muss. Es reicht nicht aus, dass die Schülersprachreise nur der Allgemeinbildung dient. Um die Kosten der Schülersprachreise abzusetzen, muss glaubhaft gemacht werden, dass die Sprachkenntnisse für die zukünftige berufliche Ausbildung oder Tätigkeit des Schülers notwendig sind. In solchen Fällen können die Kosten als Werbungskosten nach § 9 EStG oder als Sonderausgaben nach § 10 EStG abgesetzt werden.

Zu den absetzbaren Kosten gehören in der Regel Kursgebühren, Reisekosten und Unterkunftskosten, die wir auf Wunsch gerne einzeln ausweisen. Es ist jedoch erforderlich, dass der Anteil der Freizeitaktivitäten gering bleibt und der Sprachkurs mindestens 30 Unterrichtseinheiten pro Woche umfasst, um als intensiv genug anerkannt zu werden. Eine betreute animierte Schülersprachreise ist daher nicht ideal. Wir empfehlen eine Sprachreise für Young Adults und einen Intensivkurs / Businesskurs / Leadership zu buchen. Eine entsprechende Bescheinigung (erhalten Sie von uns oder - wenn nicht bei uns gebucht - von jedem anderen guten Anbieter von Sprachreisen)  sowie ein Stundennachweis müssen dem Finanzamt vorgelegt werden. Wenn private und berufliche Anteile nicht eindeutig getrennt werden können, ist eine anteilige Anerkennung möglich. Das Finanzamt prüft jede Schülersprachreise individuell, daher ist eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Finanzamt oder ein Gespräch mit einem Steuerberater ratsam, um die Chancen auf steuerliche Anerkennung zu erhöhen.


Fortbildungs- vs. Ausbildungskosten

 

  1. Fortbildungskosten (§ 9 EStG): Diese umfassen Ausgaben zur Weiterqualifizierung in einem ausgeübten Beruf. Fortbildungskosten sind in unbegrenzter Höhe absetzbar, sofern sie beruflich veranlasst sind.
  2. Ausbildungskosten (§ 10 EStG): Handelt es sich um eine erstmalige Ausbildung oder ein Erststudium, können die Kosten als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 € jährlich abgesetzt werden. Dies ist relevant für Berufseinsteiger oder Studierende, die durch eine Sprachreise ihre Berufschancen verbessern möchten.

Klare Trennung von privaten Interessen


Das Finanzamt geht zunächst davon aus, dass eine Sprachreise auch einen privaten Nutzen hat, besonders wenn sie in einem touristisch attraktiven Zielort stattfindet. Es ist daher essenziell, den beruflichen Bezug klar herauszustellen. Auch die Gestaltung der Freizeit während der Reise ist wichtig: Je weniger Freizeit zur Verfügung steht und je intensiver der Sprachkurs ist (Intensivkurs, Bildungsurlaub), desto höher sind die Chancen auf steuerliche Anerkennung.

2. Welche Nachweise müssen erbracht werden?
Um eine Sprachreise steuerlich abzusetzen, sollten folgende Dokumente und Nachweise bereitgehalten werden:

  1. Arbeitgeberbestätigung: Eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, dass die Sprachkenntnisse für die berufliche Tätigkeit erforderlich sind.
  2. Teilnahmebescheinigung: Eine Bestätigung des Anbieters der Sprachreise (siehe auch: wie finde ich einen guten Anbieter für Sprachreisen) über die Teilnahme am Kurs, inklusive einer detaillierten Beschreibung der Kursinhalte und Unterrichtszeiten. Der Sprachkurs sollte mindestens 30 Unterrichtseinheiten pro Woche umfassen, um als intensiver Sprachkurs (=Bildungsurlaub) anerkannt zu werden.
  3. Dokumentation der Kurszeiten: Eine Aufstellung der täglichen Unterrichtszeiten hilft dem Finanzamt, den beruflichen Charakter der Sprachreise nachzuvollziehen. Es empfiehlt sich, auch die Freizeitanteile festzuhalten, um zu belegen, dass der Sprachaufenthalt nicht primär touristischen Zwecken diente.

3. Welche Kosten der Sprachreise sind absetzbar?


Folgende Kosten der Sprachreise können im Rahmen der Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden:

  1. Kursgebühren: Die Teilnahmegebühren für den Sprachkurs können in voller Höhe abgesetzt werden, sofern der berufliche Bezug nachgewiesen wird.
  2. Reisekosten: Auch die Kosten für die An- und Abreise zum Kursort sind absetzbar, solange sie beruflich veranlasst sind. Dazu gehören Flug-, Bahn- oder Autokosten.
  3. Unterkunftskosten: Die Unterkunftskosten können ebenfalls berücksichtigt werden, jedoch nur, wenn sie während des Kurses anfallen und der Sprachaufenthalt beruflich begründet ist.
  4. Verpflegungspauschalen: Unter bestimmten Umständen können auch Verpflegungskosten im Rahmen der Verpflegungspauschalen abgezogen werden.

4. Was ist nicht absetzbar?


Nicht absetzbar sind Kosten der Sprachreise, die eindeutig dem privaten Lebensbereich zugeordnet werden können. Dies betrifft insbesondere:

  1. Reisen oder Sprachreisen , die mit der Familie oder während der Ferienzeit unternommen werden. Das Finanzamt unterstellt hier regelmäßig, dass ein hoher Anteil privater Interessen besteht.
  2. Sprachreisen, die nicht intensiv genug sind (weniger als 30 Unterrichtseinheiten pro Woche) oder einen erheblichen Freizeitanteil aufweisen. Wenn die Reise überwiegend der Erholung dient, wird sie nicht anerkannt, allerdings konnten einige unserer Kursteilnehmer ihre Sprachreise auf Malta und Sprachreise in Spanien (hoher Freizeitwert) gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

5. Beispielhafte, abstrakte Fallstudien aus unserer Sprachreisen-Praxis

Fall 1: Sprachreise nach Malta – Berufliche Notwendigkeit


Sachverhalt: A, ein leitender Angestellter in einem internationalen Unternehmen, plant, einen Business-Englisch-Kurs in Malta Sliema zu besuchen. Der Kurs dauert zwei Wochen und umfasst 30 Unterrichtseinheiten pro Woche. A ist in seiner Position verantwortlich für die Kommunikation mit englischsprachigen Kunden und erhält eine Bestätigung seines Arbeitgebers, dass die Sprachreise für die erfolgreiche Ausübung seiner Tätigkeit notwendig ist.

Rechtsfrage: Kann A die Kosten für die Sprachreise nach § 9 EStG als Werbungskosten geltend machen?

Urteil: Die Reise weist einen klaren beruflichen Bezug auf, da A nachweisen kann, dass der Sprachkurs für seine berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Die Teilnahmebescheinigung sowie die Bestätigung des Arbeitgebers stützen den Anspruch. Daher sind sowohl die Kursgebühren als auch die Anreise- und Unterkunftskosten als Werbungskosten absetzbar. Da A keine Freizeitaktivitäten dokumentiert, ist von einer rein beruflichen Veranlassung auszugehen.

Fall 2: Sprachreisen in Bournemouth – Kombination aus Urlaub und Kurs


Sachverhalt: B ist Marketingmanagerin und besucht einen zweiwöchigen Intensivkurs in Bournemouth. Der Kurs umfasst 25 Unterrichtseinheiten pro Woche. B reist jedoch mit ihrer Familie und plant in der zweiten Woche mehrere Freizeitaktivitäten. Obwohl der Kurs beruflich relevant ist, verbringt B einen erheblichen Teil der Zeit mit ihrer Familie.

Rechtsfrage: Sind die Kosten für die Sprachreise trotz des hohen Freizeitanteils als Werbungskosten nach § 9 EStG absetzbar?

Urteil: Das Finanzamt wird hier eine gemischte Veranlassung unterstellen. Da der Kurs beruflich veranlasst ist, kann B einen Teil der Kosten geltend machen. Aufgrund des hohen Freizeitanteils und der Mitnahme der Familie wird das Finanzamt jedoch nur die Kurskosten und anteilige Unterkunftskosten anerkennen, während die Reisekosten und der Freizeitanteil nicht absetzbar sind. Eine 50:50-Aufteilung wäre denkbar.

Fall 3: Sprachreise nach Spanien – Unzureichender Nachweis des beruflichen Bezugs


Sachverhalt: C, ein selbstständiger Designer, möchte seine Spanischkenntnisse verbessern und nimmt an einer vierwöchigen Sprachreise in Spanien teil. Der Kurs umfasst 20 Unterrichtseinheiten pro Woche. C führt jedoch keinen Nachweis über den beruflichen Nutzen der Reise und legt dem Finanzamt lediglich eine allgemeine Teilnahmebescheinigung vor. Freizeitaktivitäten sind nicht dokumentiert.

Rechtsfrage: Kann C die Kosten für den Sprachkurs nach § 9 EStG als Werbungskosten absetzen?

Urteil: C wird Schwierigkeiten haben, den beruflichen Bezug nachzuweisen, da weder eine Bestätigung vom Arbeitgeber noch eine spezifische Erklärung vorliegt, warum der Kurs für seine Tätigkeit notwendig ist. Darüber hinaus ist der Sprachkursumfang mit 20 Unterrichtseinheiten zu gering, um als intensiver Sprachkurs anerkannt zu werden. Das Finanzamt wird den Antrag höchstwahrscheinlich ablehnen, da der berufliche Zusammenhang nicht ausreichend dokumentiert ist.

Fall 4: Sprachreise nach Italien – Sprachkurs während der Ferienzeit


Sachverhalt: D, eine Unternehmensberaterin, plant eine Sprachreise nach Florenz, um ihre Sprachkenntnisse für den Umgang mit italienischen Geschäftspartnern zu verbessern. Der Kurs umfasst 35 Unterrichtseinheiten pro Woche, findet jedoch während der Sommerferien statt, und D unternimmt mehrere touristische Aktivitäten. Sie reicht eine Teilnahmebescheinigung und einen Stundennachweis ein, allerdings ohne detaillierte Freizeitaufzeichnungen.

Rechtsfrage: Ist die Sprachreise in den Sommerferien als Werbungskosten absetzbar?

Lösung: Das Finanzamt könnte hier eine teilweise Anerkennung vornehmen. Der berufliche Bezug ist durch die Teilnahmebescheinigung und den Umfang des Italienisch-Sprachkurses nachgewiesen. Allerdings könnte die Sprachreise in den Ferien und die touristischen Aktivitäten die private Mitveranlassung unterstreichen. Es ist wahrscheinlich, dass das Finanzamt nur die Kurskosten und einen Teil der Unterkunftskosten anerkennt und die Reisekosten aufgrund der gemischten Veranlassung kürzt.

Fall 5: Französischkurs in Nizza – Juristische Fachsprache


Sachverhalt: E, eine Anwältin, plant, in Zukunft Mandanten aus Frankreich zu betreuen. Sie besucht einen juristischen Französischkurs an einer Sprachschule in Nizza, der spezifische Sprachkenntnisse im Bereich des internationalen Vertragsrechts vermittelt. Der Französisch-Sprachkurse dauert drei Wochen und umfasst 40 Unterrichtseinheiten pro Woche. E erhält eine Bestätigung ihres Arbeitgebers, dass die Sprachkenntnisse für ihre Tätigkeit erforderlich sind, und reicht alle erforderlichen Belege ein.

Rechtsfrage: Kann E die Kosten für die Sprachreise vollständig als Werbungskosten geltend machen?

Urteil: Da der berufliche Bezug hier zweifelsfrei gegeben ist und der Sprachkurs nicht nur allgemeinbildend, sondern fachspezifisch ist, können die Kurskosten, Unterkunft und Reisekosten in voller Höhe als Werbungskosten nach § 9 EStG abgesetzt werden. E hat alle erforderlichen Nachweise erbracht, und der Umfang des Kurses lässt keinen Spielraum für die Annahme einer privaten Mitveranlassung.

Zusammenfassend können wir sagen:


LISA! Sprachreisen, besonders die Intensivkurse, die als Bildungsurlaub in vielen Bundesländern anerkannt sind, können unter den richtigen Voraussetzungen steuerlich absetzbar sein. Der Schlüssel liegt im beruflichen Bezug und der detaillierten Dokumentation. Das Finanzamt wird genau prüfen, ob die Reise ausschließlich der beruflichen Weiterbildung dient oder ob private Interessen eine Rolle spielen. Eine klare, transparente Dokumentation und die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorgaben (§ 9 EStG und § 10 EStG) erhöhen die Chancen, dass die Kosten der Sprachreise anerkannt werden.

Für eine erfolgreiche Absetzbarkeit empfehlen wir immer, vor Antritt der Sprachreise mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater Rücksprache zu halten, um die spezifischen Anforderungen zu klären und unnötige Komplikationen zu vermeiden.

 

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